Aktuell: Bei welchen Mängeln darf die Miete gekürzt werden?

Streitthemen zwischen Vermietern und Mietern gibt es immer wieder. Viele Mieter überlegen dann oftmals, die Miete zu kürzen, um ihrem Ärger Ausdruck zu verleihen und den Vermieter unter Druck zu setzen, der das Problem schnellstmöglich beseitigen soll. Schnelles Handeln im Sinne einer Mietminderung ist jedoch grundsätzlich nicht zu empfehlen. Das Ziel sollte viel mehr sein, sich gütlich zu einigen und Probleme schnellstmöglich und fair aus der Welt zu schaffen – und zwar im Konsens. Mieter fragen sich dabei oft, ob es denn nicht mehr hilft, wegen bestimmter Mängel oder Probleme einfach die Miete zu kürzen, um die Lösung des Mankos zu beschleunigen, gerade wenn man mit dem Vermieter kein besonders gutes Verhältnis hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt dazu: „Um die Miete zu mindern, muss ein Mangel auftreten, der die Wohnqualität und die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts beeinträchtigt“. Während der Dauer eines solchen Mangels darf der Mieter dann theoretisch die Miete kürzen. Doch es ist ratsam, dies nicht einfach ohne vorheriges Kommunizieren mit dem Vermieter zu tun, denn das bringt sehr wahrscheinlich noch mehr Probleme mit sich. Oftmals lassen sich Probleme im gegenseitigen Einvernehmen besser und mit weniger Ärger lösen. Außerdem sollte man sich gut informieren, bei welchen Mängeln genau zu einer Mietkürzung gegriffen werden darf. Wird die Miete unberechtigt gekürzt, bringt das zusätzliche Nachteile für den Mieter mit sich.


Bei welchen Mängeln genau darf eine Mietkürzung vorgenommen werden?


Zunächst einmal muss feststehen, dass der Mangel nicht durch den Mieter selbst verschuldet worden ist. Auch ist eine Mietminderung nicht erlaubt, wenn der Mangel bereits vor dem Einzug bekannt war. Beispiele für eine Mietminderung sind unter anderem Lärmbelästigung (wie z. B. immer wiederkehrendes Hundegebell oder mehrfache, lautstarke Streitigkeiten oder regelmäßig zu laute Musik durch Nachbarn), Feuchtigkeit (z. B. bei Schimmelbildung, undichten Fenstern oder Dächern), lang andauernder Stromausfall oder Ausfall des Warmwassers bzw. der Heizung. Ebenfalls darf eine Mietkürzung vorgenommen werden, wenn die Wohnung nicht dem Mietvertrag entsprechend gestaltet ist (z. B. eine vereinbarte Einbauküche ist nicht vorhanden oder es fehlt ein Kellerraum, ein Fahrradabstellplatz etc.). Voraussetzung für eine erfolgreiche Mietkürzung ist das aufmerksame Studium des Mietvertrages und eine Mängelanzeige beim Vermieter. Oftmals stehen im Vertrag Klauseln, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Mietminderung obsolet machen (beispielsweise bei einer vereinbarten Pflicht zur Durchführung kleinerer Reparaturen bis zu einem gewissen Wert). Besteht tatsächlich ein Recht auf Mietminderung, muss der Vermieter zunächst schriftlich darauf hingewiesen werden. Sinnvoll ist eine Fristsetzung, in welcher der Vermieter den Mangel beheben kann. Geschieht dies dann nicht, kann die Miete gekürzt werden.


Vorsicht vor unberechtigter Mietminderung


Wer als Mieter Zweifel hat, sollte sich zunächst eine Rechtsberatung zu seinem individuellen Fall holen. Bei unberechtigten Mietminderungen hat der Vermieter das Recht, den Mieter entsprechend auf Zahlung der Miete zu verklagen oder ihm sogar zu kündigen. Im Falle des Weiterwohnens dürfte damit jedoch das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter empfindlich gestört sein, was sich sicherlich niemand wünscht. Tritt ein Mangel auf, hilft im besten Fall eine faire und kompromissbereite Kommunikation auf beiden Seiten. So lassen sich die meisten Probleme ohne Rechtsstreitigkeiten oder größeren Ärger beseitigen.

Bild©AdobeStock_N. Theiss

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