Splittingmodell: Welche Steuervorteile haben Ehepaare? 

Das Handelsblatt beleuchtet in einem kürzlich erschienen Artikel die möglichen Steuervorteile für Verheiratete. Das sogenannte Splittingverfahren für Eheleute ermöglicht dabei insbesondere bei Partnern mit deutlich unterschiedlichen Einkommenshöhen, von Steuervorteilen zu profitieren. Die Berechnung für diese gemeinsam zu versteuernden Einkommen funktioniert auf folgende Weise: Das Einkommen der beiden Partner wird zuerst addiert und auf die Hälfte dieses Betrages wird der Steuersatz angewendet. Das steuerliche Ergebnis daraus wird dann verdoppelt, was die final zu entrichtende Einkommensteuer ergibt – diese Berechnung ermöglicht oft die Einsparung eines merklichen Betrages im Vergleich zu einer getrennten Steuerveranlagung. Dabei kann die gemeinsame Veranlagung für alle Paare gewählt werden, die bis zum 31.12. des betreffenden Jahres standesamtlich geheiratet haben. Tipp: Auch bei getrennt lebenden Ehepaaren gibt es die Möglichkeit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern ein ernst gemeinter Versöhnungsversuch stattgefunden hat. 


Wahlfreiheit: Getrennte oder gemeinsame Veranlagung 


Verheiratete dürfen jedes Jahr von neuem entscheiden, ob eine getrennte oder gemeinsame Veranlagung stattfinden soll. Ebenso kann die Steuerklasse einmal im Jahr gewechselt werden – sie entscheidet darüber, wie viel Einkommensteuer der Arbeitgeber monatlich an den Staat abführt. Bei Paaren ist so beispielsweise die Steuerklassen-Kombination 4 / 4 möglich, die sich generell eher bei einigermaßen gleich hohen Einkünften beider Partner anbietet oder die 3 / 5, wobei der Partner mit einem deutlich höheren Einkommen als der andere die Steuerklasse 3 wählen sollte. Nicht zuletzt sollte auch überlegt werden, dass Lohnersatzansprüche wie Eltern- oder Arbeitslosengeld auch vom zuvor bezogenen Nettolohn abhängen. Eine günstige Steuerklassenkombination kann den Nettolohn des Betroffenen merklich erhöhen. 


Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung 


Üblicherweise muss ein Paar für die Möglichkeit einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Bei einem gemeinsamen Haushalt ist die Versteuerung nach dem Splittingtarif also kein Problem. Es ist jedoch auch in Fällen möglich, in denen z. B. ein Ehepartner aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz hat. Auch im Jahr einer Trennung ist eine gemeinsame Veranlagung noch möglich. Lebt das Paar jedoch das komplette Jahr getrennt, entfällt die Möglichkeit für eine gemeinsame Steuererklärung – auch wenn die offizielle Scheidung noch nicht vollzogen ist. Bei einem Versöhnungsversuch (siehe weiter oben) gelten ggf. Ausnahmen. Beim Tod eines Partners kann der verbliebene Partner letztmalig im Jahr des Todes noch vom Splittingtarif profitieren. Gut zu wissen: Auch für gleichgeschlechtliche Ehen gelten seit 2013 die gleichen Regeln wie für Mann und Frau, also ist auch hier ein Splitting generell möglich. 


Wie sollte man vorgehen? 


Die Zusammenveranlagung wird auf der ersten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung beantragt. Man sollte jedoch vorher gut prüfen, ob sich das lohnt, denn es gibt auch Fälle, in denen eine Einzelveranlagung günstiger wäre. Ganz grundsätzlich ist eine gemeinsame Veranlagung meist günstiger, wenn die Einkommen der beiden Partner stark voneinander abweichen. Doch es gibt natürlich noch weitere, individuelle Faktoren zu beachten. Für tiefergehende Fragen oder besondere Fälle kann sich auch der Gang zu einem Steuerberater lohnen – er kann bereits im Vorfeld abschätzen, auf welche Weise die Steuererklärung angefertigt wird. 

Bild©romaset-AdobeStock

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