Sonderausgaben: Prämien von der Krankversicherung senken Steuerbonus 

Wie das Handelsblatt berichtet, sollte man die Möglichkeit einer Prämienzahlung durch die Krankenversicherung durchaus von mehreren Seiten betrachten. Wer beispielsweise einen Selbstbehalt vereinbart oder Rechnungen selbst zahlt, kann von seiner Krankenversicherung Vergünstigungen oder auch eine Prämie erhalten. So etwas klingt zunächst einmal sehr verlockend, jedoch sollte man dies erst einmal in Ruhe überdenken. Je nach Angebot der Versicherung, können nämlich steuerliche Nachteile zum Tragen kommen. Dabei muss jedoch nicht unbedingt zwischen privaten und gesetzlichen Kassen unterschieden werden, sondern eher nach der erhaltenen Leistung, also ob der Versicherte beispielsweise eine Prämienzahlung, eine Beitragsrückerstattung oder einen Bonus für die Teilnahme an bestimmten Leistungsangeboten erhalten hat. Gut, wer sich informiert hat und somit weiß, wie die Finanzbehörden diese Sachverhalte einordnen. 


Wie werden Prämienzahlungen steuerlich behandelt? 


Hierbei legt das Handelsblatt einen Fall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde, zugrunde. In diesem Fall ging es um einen Versicherten, der über einen Wahltarif seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt in Höhe von 550 Euro vereinbarte. Hierfür zahlte die Versicherung eine Prämie von 450 Euro aus. Der Versicherte zog die erhaltene Prämie in der betreffenden Steuererklärung jedoch nicht von anzurechnenden Kassenbeiträgen ab. Das Finanzamt verminderte nun die Sonderausgaben um 450 Euro, da die Prämie als Beitragsrückerstattung angesehen wurde. Diese Einschätzung teilte auch der BFH. Somit steht fest, dass Prämienzahlungen an einen gesetzlich Versicherten einer Krankversicherung genauso wie eine Beitragsrückerstattung in der privaten Krankenkasse behandelt wird. 


Wie werden Bonusprogramme behandelt? 


Neben den beschriebenen Prämien der Krankenversicherungen gibt es auch sogenannte Bonusprogramme, bei denen die Versicherten weitere Anreize – z. B. für die Teilnahme an Gesundheitsmaßnahmen, Sportkursen oder Vorsorgeuntersuchungen – erhalten. Da die in Anspruch genommenen Leistungen nicht zum Leistungsangebot der jeweiligen Versicherung gehören, bekommt der Versicherte einen Bonus für seine Teilnahme. Steuerlich gesehen besteht für das Finanzamt kein direkter Zusammenhang zwischen dem Beitrag für die Krankenversicherung und der Leistung. Somit mindert ein erhaltener Teilnahmebonus den Sonderausgabenabzug nicht. 


Tipps für Versicherte 


Bevor der Versicherte sich für einen bestimmten Wahltarif entscheidet, sollte er gut prüfen, ob sich dieser wirklich für ihn rechnet. Ist ein Selbstbehalt vereinbart und bildet die Grundlage für einen Prämienerhalt, kann dies gerade bei größeren Behandlungen zu einem Verlust führen, zumal die Prämie auch steuerlich berücksichtigt werden muss. Der Selbstbehalt ist immer größer als die Prämie, daher lohnt sich der Abschluss nur für gesunde Versicherte ohne hohe Behandlungskosten. Zudem ist die Bindungszeit für den Versicherten für einen solchen Wahltarif nicht selten mehr als ein Jahr – üblich sind hier 3 Jahre. Bestimmte Behandlungen sind für die Zahlung eines Selbstbehaltes jedoch ausgeschlossen, beispielsweise Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchungen. Der Selbstbehalt ist zudem bei vielen Kassen abhängig von der Einkommenshöhe. Einige Kassen bieten auch das risikolosere Modell der Beitragsrückerstattung an, sofern der Versicherte in dem betreffenden Jahr nicht zum Arzt geht (auch hier zählen Vorsorge- oder Früherkennungsuntersuchungen wieder nicht mit). Möglicherweise bietet die individuelle Versicherungssituation noch weitere Einsparmöglichkeiten – die Prüfung muss jedoch immer individuell anhand der persönlichen Situation erfolgen. 

Bild©Von Schlierner-AdobeStock

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