Steuerrecht: Handwerkerleistungen künftig mit besserer Absetzbarkeit

Die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen werden nach einem aktuellen Bericht der Unternehmensgruppe Haufe künftig erweitert. Gestützt werden diese Informationen auf ein entsprechendes Schreiben der Finanzbehörden. So werden zukünftig beispielsweise auch Lohnkosten für das Schneeräumen auf Gehwegen vor dem eigenen Grundstück anerkannt. Die aktuellen Regelungen berücksichtigen dabei insbesondere verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH). Prinzipiell dürfen nur Lohn- und Fahrtkosten von haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen geltend gemacht werden – und zwar zu 20 %. Für die Handwerkerleistungen gibt es dabei eine Höchstgrenze von bis zu 1.200 Euro, für die haushaltsnahen Dienstleistungen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 Euro. Die angegebenen Beträge führen dann zu einer Minderung der Steuerlast. Je nach individueller Situation kann sich dies deutlich positiv auswirken.



Welche Änderungen gibt es im Detail?


Die Definition von „Haushalt“ beinhaltet nun auch das angrenzende Grundstück. Bedingung ist dabei, dass die erbrachte Dienstleistung diesem Grundstück auch dienlich ist, wie beispielsweise beim Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück. Somit können nun auch Lohnkosten für einen Räumdienst im Winter angegeben werden. Auch Arbeiten an den Zu- und Ableitungen (z. B. Rohrnetze etc.) können nun steuerlich begünstigt werden. Die Kontrolle auf die ordnungsgemäße Funktion von Anlagen oder die Schadenbeseitigung nach Eintritt einer Fehlfunktion oder auch vorbeugende Maßnahmen zur Schadenabwehr zählen zu den Handwerkerleistungen. Künftig können auch Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, TÜV-Kontrollen oder die Prüfung von Blitzschutzanlagen entsprechend angegeben werden. 
Neu zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört ab sofort die Betreuung von Haustieren – hierzu zählen beispielsweise das Füttern, die Fellpflege oder Gassi gehen. 
Bei Heim-Notrufsystemen, die im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ eingerichtet und mit der Betreuungspauschale abgegolten wurden, kann künftig auch eine entsprechende Steuerermäßigung beantragt werden. Wichtig ist also, dass der Steuerzahler sind vor der Abgabe seiner Steuererklärung eingehend informiert, welche Regelungen aktuell gelten und welche Beträge angegeben werden können. Wichtig dabei ist, dass die angegebene Beträge belegt werden können (z.B. durch eine Rechnung) und nicht bar (sondern z. B. per Überweisung) an den Dienstleister gezahlt wurden. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.



Wer darf haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen?


Die Absetzbarkeit der genannten Kosten gilt nicht nur für Hausbesitzer. Auch Mieter oder Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerker in der Steuererklärung angeben. Als Beleg für die entstandenen Kosten wird in der Regel durch die vom Besitzer bzw. der Verwaltung umgelegte Nebenkostenabrechnung anerkannt, wenn die entsprechenden Positionen korrekt aufgeführt sind. Ist keine korrekte Aufschlüsselung in der Abrechnung gegeben, so kann die Verwaltung bzw. der Eigentümer um einen entsprechenden Beleg gebeten werden, der die jeweils anteiligen Kosten für die entsprechenden Arbeiten bescheinigt. Übrigens gelten auch Kosten für einen privaten Umzug als haushaltsnahe Dienstleistung und sind damit in der Steuererklärung aufführbar. 

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Deutschland überwiegend Land der Mieter

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