Januar 2014 / vorher
Dieses Beispiel zeigt einen Auszug aus
einem Lohnstreifen eines angestellten
40-jährigen Mannes, der ledig ist, keine
Kinder hat und in der gesetzlichen
Krankenkasse versichert ist.
Bruttoeinkommen 4.600,00 €
Lohnsteuer - 1.101,70 €
Solidaritätszuschlag - 60,26 €
Kirchensteuer - 88,32 €
Krankenversicherung - 322,00 €
Pflegeversicherung - 45,98 €
Rentenversicherung - 457,70 €
Arbeitslosenversicherung - 75,90 €
Nettoeinkommen 2.448,14 €

1. Abschreibungen nach Handelsrecht

Handelsrechtlich sind die Abschreibungen in § 253 Abs. 3 bis 5 HGB geregelt. Nach dem Handelsrecht sind folgende Abschreibungen vorzunehmen:

  • planmäßige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB,

  • außerplanmäßige Abschreibungen gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen; bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung besteht dazu eine Verpflichtung (» Abnutzbare Wirtschaftsgüter),

  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB bei WG des Umlaufvermögens (» Umlaufvermögen) auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag,

  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 4 Satz 2 HGB bei WG des Umlaufvermögens auf den niedrigeren beizulegenden Wert,

  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 4 Satz 3 HGB bei WG des Umlaufvermögens wegen zukünftiger Wertschwankungen,

  • Abschreibungen gem. § 253 Abs. 5 HGB bei WG des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung,

2. Abschreibungen nach Steuerrecht

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3. Erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen

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4. Abschreibungen beim unentgeltlichen Erwerb

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5. Nachholung der Abschreibung

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6. Falsche AfA-Beträge

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7. AfA-Tabelle

Die OFD Münster nimmt mit einem Schreiben vom 15.11.2011 zur Anwendung der AfA-Tabellen ausführlich wie folgt Stellung: Der BFH ermöglicht in ständiger Rechtsprechung eine Abweichung von den in den AfA-Tabellen angegebenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern, soweit objektiv nachprüfbare Gründe für eine kürzere oder längere als die amtlich vorgesehene Nutzungsdauer sprechen (vgl. BFH Urteile vom 8.11.1996, VI R 29/96, BFH/NV 1997, 288 – und vom 5.2.2001, BFH/NV 2001, 1041). Dabei habe derjenige, der eine abweichende Nutzungsdauer geltend macht, die hierfür sprechenden Gründe substantiiert vorzubringen. Einen Ansatz der nach den AfA-Tabellen maßgebenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer hat der BFH darüber hinaus abgelehnt, wenn deren Berücksichtigung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl. BFH Urteile vom 26.7.1991, VI R 82/89, BStBl II 1992, 1000 und vom 11.12.1992, VI R 12/92, BFH/NV 1993, 362). Auch die Urteile des FG Köln vom 27.11.2007 und des FG Münster vom 13.3.2009 (14 K 3638/05 F) enthalten – jeweils im allgemeinen Teil der Urteilsbegründung – entsprechende Einschränkungen (vgl. Rn. 42 des Urteils des FG Köln; Rn. 32 des Urteils des FG Münster).

8. Literaturhinweise

Eschenbach, Der Wertverzehr langfristig und zwangsläufig genutzter Wirtschaftsgüter als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG – Plädoyer für eine analoge Anwendung der Abschreibungsvorschriften in § 7 EStG als Korrektiv zur Gegenwertslehre des BFH, DStZ 2008, 133; Siegle, Abschreibungsmöglichkeiten beim beweglichen Anlagevermögen – Investitionsabzugsbetrag und geänderte Spielregeln bei geringwertigen Wirtschaftsgütern, NWB 23/2009, 1762 und NWB 24/2009, 1854; Hilbertz, Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage, NWB 2011, 108; Schoor, Abschreibungen, NWB 2011, 1187.