Bundesrat befasst sich nun mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR)

Wie aktuell auf den Seiten des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) zu lesen, befasst sich nun der Bundesrat mit der erst vor einigen Monaten für Deutschland neu erlassenen Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR), die schon zu Kritik von vielen Seiten führte. Der IVD – ein Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen in Deutschland – begrüßt diese Initiative ausdrücklich – denn neben anderen Fachleuten ist der Verband der Meinung, dass Änderungen der WIKR, gerade zu Gunsten bestimmter Gruppen von Darlehensnehmern, dringend notwendig sind. Schon seit vielen Monaten macht nicht nur der Verband darauf aufmerksam, dass die von vielen als absolut zu streng umgesetzt angesehene EU-Richtlinie große Nachteile für Darlehensnehmer, Kapitalgeber und weitere Gruppen bringt. Der Präsident des IVD – Jürgen Michael Schick – hatte zuletzt die von den Bundesländern Bayern, Hessen und Baden-Württemberg ins Leben gerufene Initiative gegen die Richtlinie mit Wohlwollen kommentiert. Der IVD werde die Initiative unterstützen, konstatierte er.



Andreas Schrobback hält die deutsche Umsetzung der WIKR für unangemessen


Der Berliner Immobilienspezialist und Kapitalanlagefachmann Andreas Schrobback ist seit vielen Jahren erfolgreich auf dem deutschen Immobilienmarkt tätig. Er erläutert, warum die derzeitige deutsche Umsetzung der eigentlich gut gemeinten EU-Richtlinie ihr Ziel verfehlen könnte. Die deutsche WIKR definiert die Umsetzung der Bonitätsbewertung bei Immobilienkrediten neu – dies hat das Ziel, Darlehensnehmer vor zu teuren Krediten und damit vor Überschuldung zu bewahren. Zu diesem Zweck wurden die Bonitätsbewertungsmaßstäbe, welche die Banken bei ihren Kunden anwenden, geändert. Wichtig dabei sind insbesondere die Prognose der künftigen Liquiditätslage des Darlehenskunden und ob dieser den Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag auch ohne Probleme nachkommen kann. Jedoch führten die neuen Bewertungsmaßstäbe zu einer Kreditklemme für bestimmte Personengruppen – z. B. für junge Familien mit noch nicht so hohem Einkommen oder für ältere Kreditnehmer, die aufgrund der nur noch relativ geringen Restlebenserwartung eine schlechtere Bonität bescheinigt bekommen als vor der Richtlinie. Der Gesetzesgeber scheint durch die unnötige Verschärfung der ursprünglichen EU-Fassung über das eigentliche Ziel hinauszuschießen und drängt so Immobilieneigentum in Deutschland zurück. Doch Immobilien sind seit jeher nicht nur Ausdruck individueller Lebensgestaltung, sondern auch ein wichtiger Baustein der privaten Altersvorsorge, so Andreas Schrobback.



Nachbesserungen bei Ausfallwahrscheinlichkeit und Laufzeitbedingungen sind notwendig


Der IVD möchte insbesondere Nachbesserungen bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung sehen. Hier wird eingeschätzt, ob ein Darlehensnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den zur Verfügung stehenden Mitteln termingerecht nachkommen kann oder nicht. Des Weiteren sollte nach Ansicht des IVD die Regelung gekippt werden, dass ein Immobilienkredit nur vergeben werden darf, wenn die statistische Lebenserwartung des Antragstellers noch länger ist als die beantragte Darlehenslaufzeit. Dies schließt Personen ab einem Alter von 60 Jahren in der Regel vom Erhalt eines Immobiliendarlehens aus. Diese Regelung geht weit über die in der EU-Fassung getroffenen Bestimmungen hinaus – denn hier ist nur formuliert, dass das Darlehen vertragsgemäß erfüllt werden muss. Dieses kann jedoch auch von einem Erben erfüllt werden und muss nicht zwangsweise – wie aktuell in der deutschen Umsetzung zu lesen – vom Darlehensnehmer persönlich erbracht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt darf man also sehr gespannt sein, in welchem Umfang und wann eine Nachbesserung der Richtlinie erfolgen wird. 

Bild© marcus_hofmann – Fotolia.com

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