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Chef der Bundesagentur für Arbeit sieht im neuen Bürgergeld kein Freifahrtschein

Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit – Detlef Scheele – hat die bestehenden Pläne zur Einführung des Bürgergeldes und dem Wegfall der Vermögensprüfung für Bezieher von Hartz IV verteidigt. Das Bürgergeld wird 2022 oder 2023 (endgültiger Termin steht noch nicht fest) an entsprechend bedürftige Personen als eine staatlich-soziale Hilfe gezahlt. Das bisherige Arbeitslosengeld II oder umgangssprachlich auch Hartz IV, wird dadurch abgelöst. Um das Bürgergeld zu erhalten, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden und die Zahlung soll generell dazu dienen, den Empfänger eine Überbrückung zu gewähren, um ihn dann wieder nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die aktuellen Pläne der Regierungskoalition zielen darauf ab, dass in den ersten beiden Bezugsjahren des Bürgergeldes eine Vermögensprüfung entfällt. Damit müssen sich Menschen, die in den Bürgergeld-Anspruchskreis fallen, erst einmal keine größeren Sorgen um ihr Vermögen oder ihre Wohnung machen.


Im Jobcenter wird niemand drangsaliert


Detlef Scheele ist der Meinung, dass das Bürgergeld zudem endlich auch den falschen Eindruck wegwischt, dass Menschen „in den Jobcentern drangsaliert“ werden. Das Bürgergeld lenkt den Fokus mehr in Richtung Förderung der jeweiligen Bedürftigen und stellt somit eine Veränderung bestehender Gesetze dar.
Kritik kam hingegen zuletzt vom Arbeitgeberpräsidenten Rainer Dulger, welcher das Bürgergeld als „Etikettenschwindel“ bezeichnete und in ihm den Verlust des „Ziels des aktivierenden Sozialstaats“ sieht. Der Grundgedanke von Hartz IV darf seiner Meinung nach nicht verlorengehen – bei einem Bürgergeld mit dem Charakter eines bedingungslosen Grundeinkommens wäre das aber der Fall.
Detlef Scheele hingegen sieht im Bürgergeld alles andere als Etikettenschwindel. Er ist der Meinung, dass es wichtig ist, alle Anreize dahingehend zu setzen, dass die Aufnahme einer Beschäftigung attraktiv erscheint. Hierzu gehören beispielsweise nicht nur niedrige Steuersätze und Sozialabgaben, sondern vor allem die Einsicht, dass Sozialleistungen von denen erarbeitet werden, die ein Einkommen aus eigener Arbeit generieren.


Wer erhält das Bürgergeld?


Hierbei ist entscheidend, dass der Antragsteller im Sinne der Rentenversicherung erwerbsfähig ist (also mindesten 3 Stunden täglich unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann), Hilfsbedürftigkeit sowie einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nachweisen kann. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre und der Antragsteller darf nicht über der Renten-Regelaltersgrenze liegen. Weiterhin sind Personen, die mit einem Leistungsberechtigten in einer Partnerschaft leben oder dessen Kinder sind, ebenfalls bezugsberechtigt. Das Bürgergeld gibt es grundsätzlich nur auf Antrag und nach Prüfung der Bezugsberechtigung.


Bürgergeld wird nicht bei langen Aufenthalten in der Klinik oder der Reha gezahlt


Das neue Bürgergeld ist an verschiedene Bedingungen geknüpft. Wichtig: Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn ohne vorherige Absprache mit der Behörde ein Aufenthalt „außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs“ erfolgt und aus diesem Grund keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Kein Bürgergeld erhalten auch Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, z. B. Gefangene oder Patienten in Reha- oder Klinikunterkünften. Allerdings besteht hier unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch unter angepassten Voraussetzungen. So ist geplant, Reha- oder Klinikaufenthalte von weniger als 6 Monaten sowie Freigänger nicht vom Anspruch auszuschließen. Nach Einführung des Bürgergeldes kann dies im Einzelfall bei Bedarf geklärt werden.

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