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Rentenbesteuerung: Wer wann wie viel Steuern zahlen muss

Ein Artikel des focus beschäftigt sich anlässlich der Rentenerhöhung zum 1.7.2018 mit der aktuellen Regelung zur Rentenbesteuerung. Diese wurde im Jahr 2005 eingeführt – seit diesem Jahr steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für Neubezieher kontinuierlich an. Das bedeutet auch, dass die Zahl der steuerpflichtigen Rentner jedes Jahr ansteigt. Im Gegenzug werden die von Arbeitnehmern gezahlten Rentenbeiträge nach und nach von der Einkommensteuer freigestellt. Der Artikel legt auf anschauliche Weise offen, wer ab wann wie viel Steuern auf die Rente zahlen muss.



Ab wann tritt eine Rentenbesteuerung ein?


Die Renten werden ab 1. Juli 2018 merklich ansteigen: Ein Plus von 3,2 % in Westdeutschland und 3,4 % mehr im Osten – darüber werden sich viele Rentenbezieher freuen. Doch es kann durch die Erhöhung der Bezüge sein, dass manche Rentenbezieher nun einkommensteuerpflichtig werden. Der aktuelle Grundfreibetrag von 9.000 Euro pro Jahr (bzw. 18.000 Euro bei Ehepaaren) bleibt bestehen – wenn die Rente durch die Anhebung nun darüber notiert, wird Einkommensteuer fällig. Zu den Einkünften zählen dabei neben der Rente auf weitere Einnahmen wie z. B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder Betriebsrenten. Wer erstmalig über den Freibetrag rutscht, zahlt nun ab sofort Einkommensteuer auf seine Bezüge. 


Wie hoch ist die Steuer?


Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt von 50 % bis Rentenbeginn 2005 jedes Jahr bis zum Jahr 2020 um 2 % an. Das bedeutet, dass z. B. ein Neurentner, der im Jahr 2018 erstmals Rente bezieht, einen steuerpflichtigen Anteil von 76 % hat. Dabei wird der steuerfreie Anteil im ersten Rentenjahr in einen absoluten Eurobetrag umgerechnet, der dann für die Zukunft weiterhin als fester Anrechnungsbetrag gilt. Somit heißt das, dass der steuerfreie Rentenanteil nicht mitsteigt, wenn die Renten angehoben werden. Wie bei Arbeitnehmern auch, können Rentner aber das zu versteuernde Einkommen durch Werbungskosten oder Sonderausgaben vermindern. Es gilt eine Werbungskostenpauschal von 102 Euro und auch Beiträge zur Krankenversicherung können hier in Anrechnung gebracht werden. Der focus-Artikel fasst die relevanten Rentenhöhengrenzen für die Besteuerung wie folgt zusammen:
Zu versteuerndes Einkommen bis 9.000 Euro jährlich (bzw. 18.000 Euro für Verheiratete): Alle Bezüge sind steuerfrei.
Zu versteuerndes Einkommen zwischen 9.001 und 13.469 Euro jährlich (bzw. das Doppelte für Verheiratete): Auf den steuerpflichtigen Teil der Rente müssen zwischen 1 % und 7,2 % Einkommensteuer abgeführt werden.
Zu versteuerndes Einkommen zwischen 13.470 und 52.881 Euro jährlich (bzw. das Doppelte für Verheiratete): Auf den steuerpflichtigen Teil der Rente müssen zwischen 7,2 % und 26,5 % Einkommensteuer abgeführt werden.
Zu versteuerndes Einkommen zwischen 52.882 und 250.730 Euro jährlich (bzw. das Doppelte für Verheiratete): Auf den steuerpflichtigen Teil der Rente müssen zwischen 26,5 % und 38,7 % Einkommensteuer abgeführt werden.
Ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.731 Euro (bzw. dem Doppelten für Ehepaare) gilt der Spitzensteuersatz von 45 %.
Für weitere Fragen und bei individuellen Besonderheiten sollte gegebenenfalls ein Steuerberater konsultiert werden. 

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