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Geld kann von Bausparkasse zurückgefordert werden: Darlehensgebühren sind unzulässig

Wie in einem aktuellen Artikel der Immowelt zu lesen, sind laut einem aktuellen Entscheid des Bundesgerichtshofes (BGH) Gebühren für Bauspardarlehen unzulässig. Sollten solche Gebühren verlangt worden sein, können Verbraucher diese nun in vielen Fällen von der jeweiligen Bausparkasse zurückfordern. Bausparverträge sind seit jeher sehr beliebt und ermöglichen Bausparkunden – nach einer entsprechenden Ansparphase – ein vergünstigtes Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen oder aber sich den angesparten Betrag auszahlen zu lassen. Hinzu können mögliche staatliche Vergünstigungen kommen, wie z. B. in Form der Arbeitnehmersparzulage oder der Wohnungsbauprämie. Nicht zuletzt wegen dieser Förderungen oder auch der hohen Sicherheit dieser Form der Immobilienfinanzierung haben viele Menschen einen solchen Bausparvertrag abgeschlossen. Ärgerlich bisher nur waren oft die hohen Gebühren (wie z. B. Kontoführung, Abschlussgebühren oder auch Darlehensgebühren bei Inanspruchnahme des Darlehens). Nach einem aktuellen Urteil des BGH nun sind Gebühren für die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nicht zulässig. Als Begründung nannte das BGH dabei, dass es für die erhobene Gebühr keine Gegenleistung gibt. Der Kunde zahlt für das Darlehen bereits Zinsen. Kosten für Verwaltung etc. wären allein in der Verantwortung der Bausparkasse zu sehen. In neuen Bausparverträgen finden sich dementsprechend auch schon keine Klauseln mehr, die Gebühren vom Bausparer für die Inanspruchnahme des Darlehens fordern. 



Wie kann der Bausparer sich eine bereits gezahlte Gebühr zurückholen?


Andreas Schrobback – Kapitalanlagespezialist und Immobilienfachmann aus Berlin – rät ehemaligen Bausparern, die eine solche Gebühr gezahlt haben, zu prüfen, ob Sie sich diese Gebühr zurückholen können. Ob dies möglich ist, hängt dabei insbesondere von der Verjährungsfrist ab. In jedem Fall gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist – das bedeutet, dass entsprechende Gebühren für seit 2014 in Anspruch genommene Bauspardarlehen grundsätzlich zurückgefordert werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte aber auch eine zehnjährige Verjährungsfrist gelten, wobei es hier derzeit noch keine abschließende Rechtssicherheit gibt. In 2014 hatte der BGH schon entschieden, dass Gebühren bei herkömmlichen Verbraucherdarlehen unzulässig sind und die längere Verjährungsfrist bei unklarer Rechtslage gilt. Eine Übertragung dieser Konsequenz auf Bausparverträge ist derzeit aber noch nicht endgültig geklärt. Hier sollte der betroffene Bausparer sich ggf. weiter informieren und sicherheitshalber schon einmal bei der Bausparkasse die Gebühren zurückfordern. Lehnt diese ab, müssen eventuelle weitere Urteile abgewartet oder der Rechtsweg eingeschlagen werden. 
Nach Ablauf der zehnjährigen Frist wird der Kunde in keinem Fall Geld zurückbekommen.



Ist Bausparen auch heute noch sinnvoll?


Ob der Abschluss eines Bausparvertrages auch heute angesichts der niedrigen Zinsen am Markt noch sinnvoll ist, hängt auch von der individuellen Situation ab. So können auch heute noch Förderungen möglich sein, die bei anderen Sparformen nicht unbedingt gezahlt werden. Auch sollte das Vorhaben – sofern die Inanspruchnahme des Darlehens geplant ist – noch in der Zukunft liegen und nicht bald notwendig sein. Ein weiterer positiver Aspekt ist die Sicherheit während der Ansparphase und bezüglich der Konditionen des zukünftigen Darlehensvertrages. Zinsen am Markt können sich im Laufe der Zeit ändern – ist ein Bausparvertrag jedoch erst einmal abgeschlossen, ist der Darlehenszins für die Zukunft fest fixiert. Ein Manko hingegen sind die sehr niedrigen Zinsen während der Ansparphase. Letztendlich sollte jeder für sich selbst entscheiden, ob der Abschluss angesichts seiner persönlichen Vermögens- und Einkommenssituation sinnvoll ist oder nicht. Voraussetzung hierfür ist selbstverständlich eine ausführliche Informationseinholung und ein Vergleich der unterschiedlichen Konditionen der verschiedenen Anbieter.
 

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