Finanzamt verlangt zu hohe Zinsen bei Steuernachzahlungen
Wie in einem aktuellen Beitrag von der Wirtschaftswoche berichtet verlangt das Finanzamt im Falle einer Steuernachzahlung sehr hohe Zinsen. Seit mehr als 50 Jahren besteht hier ein Zinssatz von 6 %, was gerade angesichts des derzeitig sehr niedrigen Zinsniveaus an den Kapitalmärkten durchaus als extrem hoch angesehen werden kann. Dieser Zinssatz kommt nun möglicherweise vor das Bundesverfassungsgericht. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt die Klage eines Ehepaares aus Nordrhein-Westfalen beim Finanzgericht Münster gegen entsprechende Bescheide. Andreas Schrobback – Immobilien- und Kapitalanlagespezialist aus Berlin – meint, dass Kapitalanleger derzeit unter den extrem niedrigen Zinssätzen leiden. Da kann es nicht sein, dass das Finanzamt eine im Vergleich sehr hohe Rendite für entsprechende Nachzahlungen kassiert. Er und auch der BdSt empfehlen nun anderen Steuerzahlern, die sich entsprechend gegen die hohen Zinskosten wehren wollen, gegen den Bescheid vom Finanzamt unter Verweis auf das Musterverfahren Einspruch einzulegen.
Wie funktioniert ein solcher Einspruch?
Ist ein entsprechender Bescheid mit der Zinsberechnung eingetroffen, kann der Betroffene unter Beachtung der beim Bescheid beigefügten Bedingungen Einspruch erheben. Dabei sollte sich der Steuerzahler auf das Revisionsverfahren (Az.: I R 77/15) beziehen und Einspruch ausdrücklich gegen den berechneten, hohen Zinssatz einlegen. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats schriftlich beim jeweiligen Finanzamt eingehen – es genügt dafür ein formloses Schreiben, denn ein eigenes Formular für diesen Einspruch stellen die Finanzämter nicht zur Verfügung. Der Verweis auf das laufende Verfahren genügt dabei als Begründung für den erfolgten Einspruch. Gezahlt werden müssen die Zinsen (und selbstverständlich die Steuernachzahlung) aber zunächst trotzdem. Je nachdem, wie das laufende Verfahren später entschieden wird, besteht jedoch die Aussicht auf eine Rückerstattung der bezahlten Zinsen. Auch in der Vergangenheit wurden bereits Anstrengungen, die gegen die Berechnung eines so hohen Zinses gerichtet waren, unternommen. Allerdings sind die Vorzeichen aufgrund der nun schon so lang anhaltenden Niedrigzinsen am Kapitalmarkt besser, um ggf. wirkungsvoll gegen den festgesetzten Satz vorzugehen.
Besonders Unternehmen sind betroffen
Das schon seit Jahren dauernde, niedrige Zinsniveau am Finanzmarkt müsste eigentlich zu dem Schluss führen, dass die Höhe von 6 % für Nachzahlungszinsen nicht mehr zeitgemäß ist – so die Meinung vieler Fachleute. Gerade Unternehmen, die beispielsweise bei Betriebsprüfungen Rückstellungen nicht anerkannt oder verschoben bekommen, sind dann mit Wucherzinsen für Nachzahlungsforderungen konfrontiert. Das kann schnell in den vier- oder fünfstelligen Bereich gehen – je nach Unternehmensgröße. Ein Zinsvorteil kann kaum generiert werden, da solche Zinssätze im Guthabenbereich am Markt nicht oder nur mit hohem Risiko generiert werden können. Viele Unternehmer laufen daher Sturm gegen diese Zinsforderungen. Aber auch Privatleute können betroffen sein – ein Einspruch ist deshalb in jedem Fall zu empfehlen. Anders als bei Steuererstattungen kommt noch ein weiteres Negativum hinzu: Müssen Zinsen für Nachzahlungen aufgebracht werden, können diese nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Steuererstattungen hingegen werden eventuelle Zinseinnahmen ganz regulär der Abgeltungssteuer unterworfen.
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