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Kapitalanlagefachmann Andreas Schrobback: Einspruch gegen Finanzamtsbescheid kann sich lohnen

Nach einem aktuellen Bericht vom Handelsblatt kann sich bei einem Fehler oder Missverständnis im Steuerbescheid ein Einspruch beim Finanzamt durchaus lohnen. Man sollte sich zügig und bestimmt entsprechend mit einem passenden Einspruchsschreiben an das Finanzamt wehren. Allerdings gibt es einige Dinge zu beachten, meint Andreas Schrobback, Immobilienfachmann und Kapitalanlagespezialist aus Berlin.



Auch das Finanzamt macht Fehler


Niemand ist vor Fehlern sicher – auch nicht das Finanzamt. Wurde ein Sachverhalt nicht oder falsch berücksichtigt, ein Zahlendreher eingebracht oder schlicht etwas übersehen, sollte der Steuerpflichtige nach der Prüfung seines Steuerbescheides Einspruch einlegen. Im Jahr 2015 haben dies etwa 3,5 Millionen Menschen getan – die Mehrheit von ihnen mit Erfolg. Nach einer Statistik des Bundesfinanzministeriums wurden ca. 64,5 % der Einsprüche durch Abhilfe (also Änderung des Steuerbescheids) geklärt. Bei 22,4 % der Fälle wurde der Einspruch zurückgenommen. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Einspruch nach Ansicht der Finanzbeamten keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies wird dem Steuerzahler mitgeteilt, der dann seinen Einspruch zurückziehen kann. Etwa nur 10 % der Einsprüche wurden ganz oder teilweise als unbegründet zurückgewiesen. Um Erfolg zu haben, sollte sich der Steuerpflichtige allerdings schon genau mit der Materie beschäftigt haben. Manchmal hilft es bereits, den zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt zu kontaktieren und mit ihm zu klären, wo das Problem liegt. Wurde die Steuererklärung über einen Steuerberater erstellt, kann natürlich mit diesem entsprechend über das Problem diskutiert werden. Er wird sich dann nötigenfalls mit dem Finanzamt auseinandersetzen. 



Auf was ist bei einem Einspruch zu achten?


Ganz wichtig ist die Beachtung der Einspruchsfrist. Für einen Einspruch gegen den bekanntgegebenen Steuerbescheid hat der Steuerpflichtige einen Monat Zeit. Während dieser Zeit muss der Einspruch schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) an das zuständige Finanzamt gesendet werden. In diesem Schreiben sollten Namen und Adressen des Finanzamts sowie des Steuerpflichtigen korrekt angegeben sein, die Steuer-ID, die Steuer-Nummer und möglichst noch weitere Details des Steuerfalles, um den es geht. Zudem muss das Wort „Einspruch“ aufgeführt sein. 
Der Einspruch muss begründet werden, wobei die genaue Begründung auch nachgereicht werden kann. In der Begründung sollte genau angegeben sein, aufgrund welcher Punkte der Einspruch erfolgt. Eine Aussetzung der Vollziehung kann ebenfalls mit dem Einspruch beantragt werden – somit müsste der Steuerpflichtige den bestrittenen Steuerbetrag zunächst nicht zahlen. Dies gilt freilich nur so lange, bis die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch entschieden hat. Bei erfolglosem Einspruch würden dann sogar Aussetzungszinsen fällig.



Was außerdem wichtig ist


Was viele nicht wissen: Ist ein Einspruch erfolgt, prüft das Finanzamt den gesamten Steuerfall nochmals. Wird dabei festgestellt, dass auch noch andere Fehler gemacht wurden, welche den Steuerpflichtigen begünstigen, können diese ebenfalls korrigiert werden. Tritt eine solche Situation ein, informiert das Finanzamt den Betroffenen vorab. Dieser hat dann die Möglichkeit, den Einspruch doch noch zurückzunehmen. 

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